Unsere allgemeinen GeschÄftsbedingungen
Stand 7/12
1. Geltung
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns
(Bachler Metalltechnik GmbH) und natürlichen und juristischen Personen
(kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft
sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für
alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall,
insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen
darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen
wurde.
1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils
die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer
AGB, abrufbar auf unserer Homepage
(www.bachler-metalltechnik.at).
1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung
unserer AGB.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen
bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu
ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber
unternehmerischen Kunden schriftlichen – Zustimmung.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch
dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei
uns nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Angebot/Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits
oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im
Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden
gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch
unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf
Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen
oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte
Informationen über unsere Produkte und Leistungen,
die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern
der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung
zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu
deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde
diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich,
soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen
Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt
erklärt wurden.
2.4. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
2.5. Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Verbraucher
werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die
Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit
sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen,
wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den
Kostenvoranschlag gutgeschrieben.
2.6. Vertragssprache und Vertragsabwicklungssprache ist
Deutsch.
3. Preise
3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis
zu verstehen.
3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im
ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht
Anspruch auf angemessenes Entgelt.
3.3. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von
Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir
gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden
zusätzlich im hiefür vereinbarten Ausmaß, mangels
Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
3.4. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf
Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten
Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß
von zumindest ___% hinsichtlich a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag,
Betriebsvereinbarungen oder
b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren
wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungender Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen
der nationalen bzw Weltmarktpreise für Rohstoffe,
Änderungen relevanter Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss
eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in
dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten
im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen
Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug
befinden.
3.5. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als
wertgesichert nach dem VPI 2005 vereinbart und erfolgt
dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis
wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag
abgeschlossen wurde.
3.6. Konsumenten als Kunden gegenüber erfolgt bei
Änderung der Kosten eine Anpassung des Entgelts
gemäß Punkt 3.3 sowie bei Dauerschuldverhältnissen
gemäß Punkt 3.4 nur bei einzelvertraglicher Aushandlung,
wenn die Leistung innerhalb von zwei Monaten
nach Vertragsabschluss zu erbringen ist.
3.7. Bei Verrechnung nach Längenmaß wird die größte
Länge zugrunde gelegt, dies sowohl bei schräg geschnittenen
und ausgeklinkten Profilen als auch bei gebogenen
Profilen, Handläufen und dgl. sowie bei Stiegen-,
Balkon- und Schutzgeländern, Einfriedungen und dgl.
Bei Verrechnung eines Flächenmaßes wird stets das
kleinste, die ausgeführte Fläche umschreibende Rechteck
zugrunde gelegt. Die Verrechnung nach Gewicht
erfolgt durch Wägung. Ist eine Wägung nicht möglich, ist
das Handelsgewicht maßgeblich. Für Formstahl und
Profile ist das Handelsgewicht, für Stahlblech und Bandstahl
sind je mm der Materialdicke 80 N/m² anzusetzen;
die Walztoleranz ist jeweils enthalten. Den so ermittelten
Massen werden bei geschraubten, geschweißten und
genieteten Konstruktionen für die verwendeten Verbindungsmittel
3 Prozent zugeschlagen; der
Falls nicht anders vereinbart beträgt der Zuschlag für verzinkte Bauteile oder Konstruktionen
30 Prozent.
4. Beigestellte Ware
4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom
Kunden bereitgestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden
einen Zuschlag von 10 % des Werts der beigestellten
Geräte bzw des Materials zu berechnen.
4.2. Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige
Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.
5. Zahlung
5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss,
ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest
nach Leistungsfertigstellung fällig.
5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf
einer ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischen
Kunden schriftlichen – Vereinbarung.
5.3. Gegenüber Verbrauchern als Kunden sind wir bei
verschuldetem Zahlungsverzug berechtigt, Zinsen in
Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu
berechnen.
5.4. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens
bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als
Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt
wird.
5.5. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen
anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in
Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung
unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur
Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
5.6. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für
bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung
mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies
gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall,
dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs
Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge
den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens
zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
5.7. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur
insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt
oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als
Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu,
soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang
mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen,
sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.
5.8. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte
Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und
werden der Rechnung zugerechnet.
5.9. Für zur Einbringlichmachung notwendige und
zweckentsprechenden Mahnungen verpflichtet sich der
Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung
von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 50,00.-
soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen
Forderung steht.
6. Bonitätsprüfung
6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis,
dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des
Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten
Gläubigerschutzverbände AKV EUROPA Alpenländischer
Kreditorenverband für Kreditschutz und Betriebswirtschaft,
Creditreform Wirtschaftsauskunftei Kubicki KG
und Kreditschutzverband von 1870 (KSV) übermittelt
werden dürfen.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt
frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen
sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung
geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss
dem Kunden erteilten Informationen umschrieben
wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger
Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
7.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung
die nötigen Angaben über die Lage
verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen
oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige
Hindernisse baulicher Art, Grenzverläufe sonstige
mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die
erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche
projektierte Änderungen unaufgefordert zur
Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details zu den
notwendigen Angaben können bei uns erfragt werden.
7.3. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht
nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge
falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.
7.4. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen
Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch
Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese
weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin,
sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der
unternehmerische Kunden aufgrund Ausbildung oder
Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.
7.5. Die für die Leistungsausführung einschließlich des
Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen
sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
7.6. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung
kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt
der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
8. Leistungsausführung
8.1. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte
geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung
gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern
besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall
ausgehandelt wird.
8.2. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.)
gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind
zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt
werden.
8.3. Wir weisen darauf hin, dass für die Herstellung unserer Produkte die CE-Kennzeichnung nach EN 1090 nicht angewendet wird. Sämtliche Produkte werden von geprüften Schweißern gemäß ÖNORM EN 287-1 hergestellt.
9. Leistungsfristen und Termine
9.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer
Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht
verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder
sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem
Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, währenddessen
das entsprechende Ereignis andauert. Davon
unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom
Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den
Vertrag unzumutbar machen.
9.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder
die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende
Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere
aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß
Punkt 7. dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend
verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine
entsprechend hinausgeschoben.
9.3. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer-
und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren
Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
9.4. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht
dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach
Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung
der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen
Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger
Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
10. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges
10.1. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten
können Schäden
a) an bereits vorhandenen Beständen als Folge nicht
erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler oder
b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk
entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten,
wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.
10.2. Bei eloxierten und beschichteten Materialien sind
Unterschiede in den Farbnuancen nicht ausgeschlossen.
10.3. Schutzanstriche halten drei Monate.
11. Behelfsmäßige Instandsetzung
11.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht
lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen
entsprechende Haltbarkeit.
12. Gefahrtragung
12.1. Die Gefahr für von uns angelieferten und am
Leistungsort gelagerten oder montierten Materialien
und Geräten trägt der Kunde. Vom Kunden verschuldete
Verluste und Beschädigungen gehen zu seinen Lasten.
13. Annahmeverzug
13.1. Gerät der Kunde länger als 4 Wochen in
Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug
mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz
angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung
der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die
Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen
wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung
spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig
verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der
Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen
Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.
13.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso
berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware
bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in
Höhe von 10 Prozent des Warenwetes zusteht.
13.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für
erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener
Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
13.4. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag
dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe
von 25 % des Auftragswertes zuzüglich USt ohne
Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden
verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes
durch einen unternehmerischen Kunden ist
vom Verschulden unabhängig.
13.5. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist
zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht
nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
14. Eigentumsvorbehalt
14.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene
Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
unser Eigentum.
14.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn
uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens
und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde
und wir der Veräußerung zustimmen.
14.3. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung
bereits jetzt als an uns abgetreten.
14.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei
angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware
herauszuverlangen. Gegenüber Verbrauchern
als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn
zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers
seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter
Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer
Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt
haben.
14.5. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses
über sein Vermögen oder der Pfändung unserer
Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
14.6. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres
Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware
soweit für den Kunden zumutbar zu betreten, dies nach
angemessener Vorankündigung.
14.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
14.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes
liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser
ausdrücklich erklärt wird.
14.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir
gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und
bestmöglich verwerten.
15. Schutzrechte Dritter
15.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder
Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen,
Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind
wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes
auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte
Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten
notwendigen und zweckentsprechenden
Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der
Ansprüche ist offenkundig.
15.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und
klaglos.
15.3. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen
Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene
Kostenvorschüsse zu verlangen.
16. Unser geistiges Eigentum
16.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige
Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren
Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
16.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der
bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die
Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich auch nur auszugsweisen
Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
16.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung
des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen
Wissens Dritten gegenüber.
16.4. Wurden von uns im Rahmen von Vertragsanbahnung,
-abschluss und -abwicklung dem Kunden Gegenstände
ausgehändigt, welche nicht im Rahmen der
Leistungsausführung geschuldet wurden (zB Farb-,
Sicherheitsbeschlagmuster, Beleuchtungskörper, etc),
sind diese binnen 14 Tagen an uns zurückzustellen. Kommt der Kunde einer entsprechenden Aufforderung
nicht fristgerecht nach, dürfen wir einen pauschalierten
Schadenersatz in Höhe von 10 % des Auftragsvolumens
ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom
Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines
Schadenersatzes ist im Falle eines Unternehmers vom
Verschulden unabhängig.
17. Gewährleistung
17.1. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen
beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.
17.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender
Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der
Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die
Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat
oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert
hat.
17.3. Behebungen eines vom Kunden behaupteten
Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden
behauptenden Mangels dar.
17.4. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen
Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
17.5. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt,
ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene
Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit
oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
17.6. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen,
dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits
vorhanden war.
17.7. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische
Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang
nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat
oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens
2 Tage nach Übergabe an uns schriftlich
anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in
dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt
werden.
17.8. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des
mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein
weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung
erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden
unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar
ist.
17.9. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben,
gilt die Ware als genehmigt.
17.10. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon
sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen
Kunden an uns zu retournieren.
17.11. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften
Sache an uns trägt zur Gänze der unternehmerische
Kunde.
17.12. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche
Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.
17.13. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die
technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen,
Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und
betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten
Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser
Umstand kausal für den Mangel ist.
18. Haftung
18.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher
Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit,
Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in
Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
18.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die
Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag
einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
18.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des
Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung
übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies
jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt
wurde.
18.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer
Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten
gerichtlich geltend zu machen.
18.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche
gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe
aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne
Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden
zufügen.
18.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden
durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung,
Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs-
und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage,
Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den
Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder
natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für
den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss
für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern
wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen
haben.
18.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die
wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene
oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung
(z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport,
Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch
nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme
der Versicherungsleistung und beschränkt
sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem
Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung
entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
19. Salvatorische Klausel
19.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein,
so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht
berührt.
19.2. Wir wie ebenso der unternehmerische Kunde
verpflichten uns jetzt schon gemeinsam – ausgehend
vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung
zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis
der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
20. Allgemeines
20.1. Es gilt österreichisches Recht.
20.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
20.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens
20.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem
unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist
das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht.